MEHRWERTSTEUERSÄTZE FÜR GRAFIKER

Umsatzsteuer ja oder nein? Wenn ja, 19 oder 7 Prozent? Sollen die Rechnungen eines freiberuflichen Grafikers korrekt sein, muss er seinen Jahresumsatz abschätzen können. Und wissen, welche Art an Leistungen er berechnet.

Rechnungen von freiberuflichen Grafikern unterscheiden sich – abhängig davon, wie viel sie verdienen. Je nachdem fallen solche Freelancer unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Wenn das der Fall ist, müssen sie keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wer über einen bestimmten Betrag hinaus verdient, muss seinen Kunden jedoch Umsatzsteuer berechnen. Und diese kann variieren: Abhängig von der Art der erbrachten Leistung sind es 19 oder 7 Prozent. In diesem Zusammenhang spielt für die Grafiker auch das Urhebergesetz eine Rolle.

Umgangssprachlich ist der Begriff Mehrwertsteuer verbreiteter als der der Umsatzsteuer. Namensgeber ist jedoch das Umsatzsteuergesetz (UStG).

Der Kleinunternehmer

Wer ein Kleinunternehmer ist, regelt der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 UStG: Der Umsatz darf im vergangenen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 Euro sein und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten.

Im Gründungsjahr eines Freiberuflers gelten 17.500 Euro als voraussichtlicher maximaler Umsatz. Dann muss man weder einen Umsatzsteuersatz noch den entsprechenden Betrag auf den Rechnungen ausweisen.

Notwendig ist auf der Rechnung dann ein erklärender Satz. Zum Beispiel: „In dieser Rechnung kein Ausweis der Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG.“ Eine Folge der Umsatzsteuerbefreiung: Der freie Grafiker muss beziehungsweise kann keine Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt machen.

Auch wenn man steuerlich als Kleinunternehmer gilt, kann man nach § 19 Abs. 2 UStG auf den Sonderstatus „umsatzsteuerfrei“ verzichten – und dementsprechend auf seinen Rechnungen immer Umsatzsteuer ausweisen. Das muss man dem Finanzamt mitteilen.

Pflichtangaben in der Rechnung

Unabhängig davon, ob man Umsatzsteuer ausweist oder nicht, gehören zu den Pflichtangaben einer Rechnung unter anderem folgende:

  • Rechnungsnummer
  • Steuernummer
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Name und Anschrift des Freiberuflers
  • Rechnungsdatum
  • Leistungsbeschreibung samt Datum

Berechnet man seinem Kunden für eine Leistung weniger als 250 Euro, handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung. Dann gibt es weniger Pflichtangaben. Zum Beispiel kann der freier Grafiker auf die Steuernummer verzichten.

Der Urheber und die 7 Prozent

Wenn der Umsatz eines freiberuflichen Grafikers zu hoch ist, um als Kleinunternehmer zu gelten, muss er den Umsatzsteuersatz und den entsprechenden Betrag in seinen Rechnungen ausweisen. Grundsätzlich beträgt der Umsatzsteuersatz in Deutschland 19 %. Daneben existiert der sogenannte ermäßigte Steuersatz von 7 %. Fallen beide Umsatzsteuersätze in einer Rechnung an, müssen sie getrennt ausgewiesen werden.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt in § 12 Abs. 2, für welche Umsätze der ermäßigte Steuersatz gilt. Für freiberufliche Grafiker trifft nur Abs. 2 Nr. 7c zu: Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für „die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“.

Es muss also eine (Haupt-)Leistung geben, die urheberrechtlich geschützt ist und an der Nutzungsrechte eingeräumt werden. Dann ist der Satz von 7 % Pflicht. Nebenleistungen, die man eindeutig dieser Hauptleistung zuordnet, werden ebenfalls mit 7 % besteuert. Das sind zum Beispiel Entwürfe und Reinzeichnungen oder auch Materialkosten, die im Zuge der Hauptleistung angefallen sind.

Es dreht sich bei der Frage nach den Steuersätzen also um die Frage, was urheberrechtlich geschützt ist. Und damit darum, wann die schöpferische Leistung zum Beispiel einer Grafik, eines Logos oder einer Webseite – durch Individualität und Kreativität – so hoch ist, dass man zum Urheber wird. Erst dann stellt sich rechtlich auch die Frage, wem man Nutzungsrechte einräumt.

Pauschalpreis möglich

Umfasst ein Auftrag verschiedene Leistungen, kann man für alle zusammen einen Pauschalbetrag vereinbaren – mit einem Steuersatz. Das ist auch möglich, wenn für die Leistungsarten einzeln betrachtet unterschiedliche Steuersätze gelten. Dann muss die Umsatzsteuer angesetzt werden, mit der die Hauptleistung besteuert wird.

Wer also ein bestehendes Layout überarbeitet, reinzeichnet und im Zuge dessen noch neues Logo gestaltet, kann pauschal 19 % berechnen, weil das Erstellen des Logos und das Weitergeben der Nutzungsrechte in diesem Fall nur eine Nebenleistung sind.

Mit dem Pauschalpreis spart sich der Grafiker im Zweifel eine Berechnung. Ansonsten hat er davon aber nichts, weil die Umsatzsteuer für jeden Betrieb ein durchlaufender Posten ist. Das Finanzamt achtet natürlich darauf, dass der korrekte Satz angewendet wird. Wer Ärger vermeiden will – mit dem Finanzamt und seinen Kunden aufgrund zu korrigierenden Rechnungen –, sollte also von Anfang an auf den richtigen Steuersatz achten.

Bitte beachten: Dieser Artikel hat nicht den Anspruch einer Rechtsberatung. Bitte kontaktieren Sie im Zweifel einen Anwalt, Steuerberater und/oder Ihren zuständigen Finanzbeamten.