ANGEBOT ODER AUFTRAG?

Wann kommt ein Auftrag zustande? Das fragen sich vor allem Selbstständige, die bereits ein Angebot abgegeben haben.

Das Prozedere ist bei vielen Kunden gleich: Sie verlangen zunächst ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag. Aber wann gilt dieses Angebot als angenommen und worin unterscheiden sich Angebot und Kostenvoranschlag? Über diese Fragen wurde schon vor vielen Gerichten gestritten, daher ist es wichtig, die Unterschiede wirklich zu kennen.

ANGEBOT

Das Wichtigste vorweg: Ein Angebot ist immer kostenlos. Der Interessent oder Kunde muss dafür nicht bezahlen. Das Angebot umfasst in der Regel auch nur eine Gesamtsumme, ohne Nennung von einzelnen Arbeitsschritten oder Kosten dazu. Das Angebot bleibt bis zu dem Zeitpunkt, den der Unternehmer bestimmt, verbindlich außer, er setzt Angebot freibleibend oder unverbindliches Preisangebot hinzu. Mündliche Angebote gelten nur zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgesprochen werden.

KOSTENVORANSCHLAG

Ein Kostenvoranschlag ist detaillierter. Ist es vorher mit dem Interessenten abgesprochen, kann man auch eine Aufwandsentschädigung für das Erstellen des Kostenvoranschlags verlangen. Ein einfacher Kostenvoranschlag ist unverbindlich, ein garantierter dagegen verbindlich. Spätere Abweichungen ab etwa 15 Prozent der Summe müssen aber mit dem Kunden abgesprochen werden. Er hat dann auch das Recht, die weiteren Leistungen abzulehnen. Der Kostenvoranschlag enthält die einzelnen Posten mit dem jeweiligen Preis, sowie die Gesamtsumme und sieht damit ähnlich aus wie die spätere Rechnung.

AUFTRAG

Soll aus dem Angebot oder Kostenvoranschlag ein Auftrag resultieren, so muss der Auftraggeber den Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen. Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich immer die schriftliche Form im Rahmen einer Auftragsbestätigung. Selbst wenn der Interessent das Angebot unterschreibt, so erteilt er damit nicht automatisch einen Auftrag.

AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Die Auftragsbestätigung nach DIN 69905 schafft für beide Vertragsparteien Sicherheit. Der Auftraggeber zeigt damit an, dass er den vereinbarten Vertrag verpflichtend eingeht, der Lieferant verpflichtet sich im Gegenzug, die Leistungen zu den vereinbarten Konditionen auszuführen. Achtung: Umfasst die Auftragsbestätigung geänderte Posten, einen anderen Preis oder weitere Unterschiede zum Angebot oder Kostenvoranschlag, so gilt sie als neues Vertragsangebot, das wiederum vom Lieferanten erst angenommen werden muss. Schweigen gilt dabei nicht automatisch als Annahme.