Welche Werke sind geschützt?


Das Urheberrecht soll die schöpferische Leistung von Grafikdesignern und Kreativen schützen. Doch welche Werke fallen überhaupt darunter? Was ist geschützt?


07. Februar 2008


Die "Schöpfungshöhe", auch "Gestaltungshöhe" macht den Unterschied: Nur wenn sie gegeben ist und der Designer einen "exklusiven Entwurf" abliefert, greift das Urheberrecht. Illustrationen, Layouts, Logos, Screendesigns und Fotos sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen geschützt. Jeder Kreative sollte wissen, welche Bedingungen das sind.

Layout
Die Gestaltung von Drucksachen genießt nur in Ausnahmefällen urheberrechtlichen Schutz. Das liegt daran, dass die Gerichte keinen besonderen "ästhetischen Gehalt" darin erkennen. In der Praxis bedeutet das: Ein Layout im Gesamten lässt sich kaum gegen Nachahmung schützen. Anders sieht das für die einzelnen Bestandteile aus.

Fotos
Layouts lassen sich also kaum schützen, Fotos dagegen sehr wohl. Sie werden als Werk und als Leistung geschützt und genießen daher einen fast wasserdichten Schutz. Schnappschüsse sind bis zu 50 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt, während der Schutz von künstlerischen Werken erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen erlischt. Computergenerierte Grafiken bleiben dagegen schutzlos, da sie nicht "mit Hilfe einer Strahlungsquelle durch chemische Veränderungen auf strahlungsempfindlichen Schichten" erzeugt wurden. Der "Klau" von einzelnen Bildteilen wirkt sich bei Schnappschüssen in der Regel nicht aus. Bei künstlerischen Werken sind jedoch auch die markanten Details, die das Bild ausmachen, urheberrechtlich geschützt.

Grafikdateien
An Illustrationen werden hohe Anforderungen gestellt, damit sie unter das Urheberrecht fallen. Am ehesten geschützt sind sie, wenn sie durch eine besondere Kombination der Gestaltungselemente auffallen. Bei Illustrationen wird jedoch zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Werken unterschieden. Zweckgebundene Werke können unter das Geschmacksmusterrecht fallen, was bedeutet, dass solche geschützten Werke nur gegen Gebühr genutzt werden dürfen. Einfache Logos und Piktogramme werden dagegen aufgrund der fehlenden "Schöpfungshöhe" nicht urheberrechtlich geschützt. Hier kommt allenfalls ein Schutz nach dem deutschen Markenrecht in Frage.

Text
Werbeslogans sind aufgrund der Kürze des Textes nicht urheberrechtlich geschützt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die Auffassung vertreten, dass "Schriftwerke Sprachwerke sind, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird." In der Praxis bedeutet das, dass die "Schöpfungshöhe" von Texten sich aus mehreren Faktoren ergeben kann. Zum Beispiel aus der sprachlichen Gestaltung, oder aus der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes. Meist sind die Gerichte großzügig und räumen längeren Texten eher unproblematisch einen urheberrechtlichen Schutz ein, da sie immer von ihren Autoren geprägt werden.

Internetseiten
Die meisten Webauftritte sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Internetseiten, die sich jedoch aus der Masse "nicht herausheben", genießen keinen Schutz. Schwierig wird es auch, wenn ein Webdesign modifiziert und damit zum Beispiel nur mit anderen Farben nachgeahmt wird. Die Gerichte legen hier die Messlatte an die "Schöpfungsleistung" hoch. Werden einzelne Texte oder Bilder übernommen, greift jedoch der Urheberschutz dieser Bestandteile. Die Nachahmung von Internetseiten kann daher meist besser unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten untersagt werden. Das nutzt aber eher dem Kunden als dem Designer, da nicht die Gestaltung geschützt wird, sondern die Verwechslungsgefahr entscheidend ist.

Tipp
Wer sich als Gebrauchsgrafiker lieber nicht auf den unsicheren Schutz durch das Urheberrecht verlassen will, der tut gut daran, entsprechende Klauseln in Verträgen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubauen. Mehr lesen Sie hier.




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