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Rechnungen rechtzeitig stellen! Wichtig bei jeder Rechnung ist, dass sie innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. Bei Werklieferungen, wie sie von Grafikern oft abgegeben werden, gilt dieser Zeitpunkt ab der Fertigstellung oder Abnahme des Werks. Wird eine Rechnung nicht oder zu spät ausgestellt, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro! Eine Ausnahme bilden Rechnungen bis zu einem Betrag von 100,- Euro. Sie müssen nur den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren und Leistungen, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie den anzuwendenden Umsatzsteuersatz oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung beinhalten. Dies sollte berücksichtigt werden, will man Zahlungsverzögerungen vermeiden, denn falsch ausgestellte Rechnungen können ihre Begleichung deutlich verzögern. Erinnerungsschreiben und erste Mahnung Zahlt ein Kunde allerdings trotz korrekt ausgestellter Rechnung nicht, muss der Unternehmer entweder freundlich erinnern oder gleich mahnen. Der Auftraggeber kommt automatisch in Verzug, wenn er 30 Tage nach Erhalt der Rechnung beziehungsweise 30 Tage nach dem genannten Fälligkeitsdatum die Rechnung immer noch nicht beglichen hat. Auch der Zugang der ersten Mahnung setzt den Kunden in Verzug. Zunächst sollte der Kunde jedoch ein freundlich formuliertes Erinnerungsschreiben erhalten. Es sollte eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug beinhalten. Diese Zahlungserinnerung gilt im rechtlichen Sinn nicht als Mahnung. Sie macht jedoch Sinn, da manche Kunden tatsächlich einfach vergessen, die Rechnung zu bezahlen. Auch ein Telefonanruf wirkt manchmal Wunder. Bleibt diese Erinnerung ohne Erfolg, folgt die erste Mahnung in höflichem Ton. Sie muss darlegen, warum der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist. Außerdem muss ein genaues Datum darauf stehen, bis wann der Kunde die Rechnung zu begleichen hat. Eine gängige Frist sind 14 Tage. Verschickt man die Mahnung per Einschreiben, lässt sich die korrekte Zustellung später leichter nachzuweisen. Die zweite Mahnung - und weitere? Bleibt die erste Mahnung ohne Erfolg, folgt die zweite Mahnung. Sie sollte vom Stil her wesentlich ernster und dringender gehalten sein. Auch hier ist die Angabe eines genauen Forderungsdatums der Zahlung wichtig. Die Frist kann allerdings kürzer gesetzt werden, beispielsweise mit 10 Tagen bis zur Rechnungsbegleichung. Jetzt lassen sich auch Konsequenzen durch ein gerichtliches Mahnverfahren androhen, sollte die Zahlung weiter ausbleiben. Manche Unternehmen schicken ihren säumigen Kunden dann noch eine dritte und vierte Mahnung. Das hat jedoch meist keinen nennenswerten Erfolg. Wer nach der zweiten Mahnung nicht zahlt, wird das kaum nach der dritten oder vierten Zahlungsaufforderung tun. Das weitere Vorgehen: Klage Deshalb kann und sollte bereits nach Nichtbezahlung der zweiten Mahnung ein Anwalt hinzugezogen werden, der mit einer Klage beauftragt wird. Natürlich kann man auch selbst ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Hierzu erhält man in den meisten Schreibwarenläden ein entsprechendes Formblatt, das auszufüllen und beim zuständigen Amtsgericht einzureichen ist. Im Anschluss beschäftigt sich dieses Gericht damit und stellt dem Schuldner einen Mahnbescheid zu. Er kann der Forderung nachkommen oder Widerspruch einlegen. Wenn Widerspruch eingelegt wird, führt das zum Übergang in ein Gerichtsverfahren. Geht der Kunde weder gegen den Mahnbescheid noch gegen den folgenden Vollstreckungsbescheid vor, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Das Unternehmen erhält einen "Titel" gegen den säumigen Zahler, der wiederum als Grundlage für die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher dient. Alternativ lassen sich die Außenstände auch an ein anderes Unternehmen abtreten beziehungsweise "verkaufen". Dieser Vorgang wird "Factoring" genannt, wobei der Unternehmer jedoch einen Abschlag auf den Rechnungsbetrag hinnehmen muss. Das Geld erhält man dafür im Gegenzug sofort. Die säumigen Kunden zahlen hingegen im Anschluss den Rechnungsbetrag an die Factoring-Gesellschaft.
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