Vom Schutz durch das Urheberrecht und wie sich dieses auf die Übertragung von Nutzungsrechten auswirkt - was ist erlaubt, was muss man vertraglich absichern ...
01. Februar 2007
Wer sich künstlerisch betätigt, wird durch das Urheberrecht geschützt. Dieser an sich völlig richtige Satz hat in der Praxis so manche Tücke: Denn das Urheberrecht kommt nur dann zum Einsatz, wenn das Werk eine bestimmte Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe aufweist. Besonders Gebrauchsgrafiker sollten sich deshalb nicht allzu sehr auf den gesetzlichen Schutz verlassen. Doch gerade von diesem hängt es ab, ob Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Wie also kann sich der Grafiker absichern und wie einen Vertrag oder die AGBs entsprechend gestalten?
Der (Nicht-)Schutz des Urheberrechtes
In Deutschland ist im Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, der Schutz des geistigen Eigentums geregelt: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes", fasst §11 UrhG den Sinn zusammen. Doch nur schöpferische Arbeiten, die eine ausreichende Gestaltungshöhe oder schöpferische Eigentümlichkeit besitzen sind so automatisch geschützt. Längst nicht jedes von einem Grafiker erstellte Werk wird deshalb als schutzwürdig von der deutschen Rechtsprechung angesehen, denn viele Arbeiten - gerade aus dem Werbe- und Industriedesign - sind zweckgebundene Werbegrafiken.
Nutzungsrechte nur für Geschütztes
Wird einem Werk jedoch der urheberrechtliche Schutz attestiert und gehört es damit zu den zweckfreien Arbeiten der freien Kunst, kann der grafisch tätige Künstler das exklusive Recht auf Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie kommerzielle Verwertung seiner Werke geltend machen - er kann Nutzungsrechte dafür vergeben uns sich diese bezahlen lassen. Selbst vor Entstellungen wird das

Ergebnis seiner Schöpfung geschützt und ein Recht auf Namensnennung im Rahmen des so genannten "Urheberpersönlichkeitsrechtes" besteht ebenfalls. Doch das gilt nur für Arbeiten, die urheberrechtlichen Schutz erlangen - und das ist in der Praxis gerade im Bereich Gebrauchsgrafiken eher selten der Fall. "Aus dem Urheberrechtsgesetz selbst ergibt sich für die unterschiedliche Behandlung kein Anhaltspunkt", stellt der Gesetzeskommentar Wandtke/Bullinger fest. Doch solange selbst das Bundesverfassungsgericht – das höchste Organ der Rechtsprechung im Land – die Unterscheidung von Kunst- und Gebrauchs-Grafik mitmacht, wird sich so schnell nichts ändern. Nur was deutlich die Durchschnittsgestaltung vergleichbarer Grafiken überragt, genießt den Gerichten zufolge Schutz. Dieses wachsweiche Kriterium lässt viel Raum für Unklarheit und macht die Rechtsfragen zu schwierigen Einzelfall-Entscheidungen. Selbst abstrakte Logo-Kreationen sind damit nicht automatisch urheberrechtlich geschützt, denn immer wieder ist strittig, ob die notwendige "gestalterische Schöpfungshöhe" erreicht wurde.
Rechteeinräumung
Schließt deshalb ein Grafiker mit seinem Auftraggeber einen Vertrag ab, kann genau dieser Punkt zur Stolperfalle werden, denn bereits die meisten Vordrucke für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten häufig Klauseln, welche die Nutzungsrechte dem Auftraggeber einräumen. Doch wo schon mangels urheberrechtlich geschütztem Werk

überhaupt keine Nutzungsrechte entstehen, können diese auch nicht übertragen werden. Unter diesem Gesichtspunkt liegen dem Gros der grafischen Auftragsarbeiten Klauseln zugrunde, die im Einzelfall nicht die gewünschte Wirkung entfalten. Was also tun? Vorsichtige Naturen könnten auf die Idee kommen, nun gar keine Klauseln über die Einräumung von Verwertungsrechten in ihre Verträge aufzunehmen. Doch wäre das die ungünstigste Lösung: Nach wie vor ist die Entscheidung über die Frage, ob ein Gebrauchsgrafik-Werk unter das UrhG fällt oder nicht, eine des Einzelfalls und kann von einem Gericht in die eine oder andere Richtung beantwortet werden. Im Falle, dass das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, könnte so wenn man sich gegen eine Rechteeinräumung im Vertrag oder den AGBs entscheide eben diese Eindeutigkeit fehlen. Andersherum haben aber derartige Klauseln bei der Entscheidung eines Richters gegen den Schutz keine negativen Auswirkungen. Deshalb empfiehlt auch die
Allianz deutscher Designer (AGD) zu Recht, entsprechende Klauseln in jeden Vertrag aufzunehmen.
Welche Nutzungsrechte dürfen übertragen werden?
Was aber darf man an Rechten einräumen, welche Nutzung kann übertragen werden? Zur Beantwortung dieser Fragen hilft die Lektüre des Gesetzes weiter:
§ 31 UrhG kennt zwei Arten, einmal das "einfache" Nutzungsrecht, von dem Absatz 2 der Norm handelt, und daneben das "ausschließliche", das in Absatz 3 besprochen wird. Mit der im Gesetz genannten "Ausschließlichkeit" ist gemeint, dass der Empfänger das Recht der Nutzung exklusiv erhält. Vor allem bei der Erstellung eines Logo-Designs oder bei der Schaffung einer Corporate Identity fordern die Auftraggeber meist diese "Ausschließlichkeit". Denn verständlicherweise haben sie ein Interesse daran, dass der Grafiker nicht nebenbei noch anderen Kunden Nutzungsrechte am selben Logo oder Briefpapier einräumt.
Was kann man sonst noch festlegen?
Neben der Einfachheit und Ausschließlichkeit lässt sich bei Nutzungsrechten auch der Inhalt, Raum und die Zeit bestimmen. Ob beispielsweise ein Design nur für Kataloge in Deutschland oder auch ganz Europa, für Broschüren oder auch andere Druckwerke oder etwa für die nächsten drei Monate oder ganze drei Jahre genutzt werden darf, sollte am besten genau festgelegt werden. Wie die schriftliche Fassung im Einzelnen aussieht, ist selten von Belang: Entscheidend ist, dass überhaupt Aussagen über die Erlaubnis zur Nutzung getroffen wurden. Denn wo sie fehlen, wenden Juristen die so genannten "ergänzende Vertragsauslegung an".

Sie versuchen dann zu ermitteln, was Grafiker und Kunde fairerweise in der konkreten Situation vereinbart hätten, wenn sie daran gedacht hätten. Dass dies nicht selten zu Problemen und damit Streit führt, ist offensichtlich. Wie immer im Vertragsrecht gilt also der Grundsatz: Je mehr Zeit man in die Ausarbeitung eines Vertrages steckt, desto weniger Ärger hat man hinterher. Und natürlich gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge sollte jeder Grafiker mit seinen Kunden abschließen.
Musterklausel für AGBs
Wer sich deshalb absichern möchte, findet im
Buch "Recht für Grafiker und Webdesigner" der
LASERLINE-Dozenten Uwe Koch, Dirk Otto und Mark Rüdlin den folgenden Vorschlag für eine Klausel in den AGBs: "Sofern an den Leistungen des Auftragnehmers Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zeitlich unbegrenzte und auf den gesamten deutschen Sprachraum erstreckte Nutzung für sämtliche Zwecke der werblichen Kommunikation ein. Die Rechte werden jeweils mit vollständiger Bezahlung der Vergütung vom Auftraggeber erworben. Sofern Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers für weitere Länder adaptiert werden, erhält der Auftragnehmer dafür ein gesondertes Honorar, das von Fall zu Fall im Voraus zu vereinbaren ist."
Mehr zum Schutz der eigenen Leistungen und allem, was in Bezug auf das Urheberrecht für Grafiker von Interesse ist, erfahren Sie hier:
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