Wann muss ein Grafik-Designer in seinen Rechnungen Mehrwertsteuer berechnen, wann sind 16 % anzugeben, wann 7 % - welche Rolle spielt das Urheberrecht? ...
05. Oktober 2006
Freiberufliche Grafiker müssen, sofern sie nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, auf jeder Rechnung den jeweils für die Leistung vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatz und den dazugehörigen Betrag ausweisen. Doch nicht alle Leistungen im Bereich Kunst und Medien sind gleich zu besteuern. Im Grunde müssten zwar auf alle Leistungen 16% Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden, doch bestimmte künstlerische Leistungen sind mit 7% zu berechnen.
Was aber kann, was soll, was muss mit 7% besteuert werden, was mit 16%? Und resultieren aus den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen Nachteile für Sie?
Kleinunternehmer oder nicht?
Wer sich darüber Gedanken macht, welche Mehrwertsteuersätze er auf seiner Rechnung ausweisen muss, sollte sich zunächst einmal darüber Gedanken machen, ob er überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist. Denn wird man als sogenannter Kleinunternehmer eingestuft, ist eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht möglich - und Sie müssen auf keiner Rechnung mehr einen Mehrwertsteuersatz angeben. Als Kleinunternehmer gilt man jedoch nach § 19 Abs. 1 UStG nur dann, wenn der Umsatz zum einen im letzten Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betrug und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird bzw. wenn der Umsatz im Gründungsjahr einer freiberuflichen Tätigkeit voraussichtlich nicht 17.500 EUR überschreiten wird. Ist dies bei Ihnen der Fall, dann müssen Sie nichts weiter tun, als unter jeder Rechnung den Satz zu vermerken "Umsatzsteuer wird nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben". Zudem muss auf jeder Rechnung über 100 EUR zusätzlich Ihre Steuernummer, Name und Anschrift des Leistungsempfängers und eine fortlaufende Rechnungsnummer vermerkt sein. Bedenken Sie jedoch, dass Sie, wenn Sie keine Mehrwertsteuer berechnen auch keine ausgegebene Mehrwertsteuer beispielsweise für Arbeitsmaterialien dem Finanzamt in Rechnung stellen dürfen.
Umsatzsteuerpflichtig?
Erst wenn man merkt, dass man die Bestimmungen der Kleinunternehmerregelung nicht mehr einhalten kann, weil man mehr Umsatz macht, muss man Mehrwertsteuer auf der Rechnung vermerken.

Wer dies allerdings schon zuvor machen möchte, kann nach § 19 Abs. 2 auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Hierzu muss man entweder bei der Ersterfassung durch das Finanzamt das entsprechende Feld ankreuzen oder dem Finanzamt nachträglich einen Brief schicken mit dem Hinweis "Ich verzichte hiermit auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer". Wer jedoch nicht (mehr) unter die Kleinunternehmerregelung fällt ist automatisch umsatzsteuerpflichtig. Und dann MUSS auf jeder Rechnung jeweils der Mehrwertsteuersatz angegeben werden, der für die jeweilige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben ist. Dieser bzw. die Differenz zwischen Mehrwertsteuereinnahmen und -ausgaben (=Vorsteuer) ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung dann an das Finanzamt abzuführen.
7 oder 16 Prozent?
Doch welchen Mehrwertsteuersatz muss man als freiberuflicher Grafiker ansetzen? Grundsätzlich beträgt die Mehrwertsteuer in Deutschland derzeit noch 16 %. Zum 1. Januar 2007 wird sich dieser Satz auf 19 % erhöhen. Daneben aber existiert der sogenannte ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 %, der zum Jahresbeginn 2007 jedoch unverändert bleibt. Für welche Umsätze sich die Steuer auf 7 % ermäßigt, ist im
Umsatzsteuergesetz (UStG), §12 genauestens festgelegt. Für Grafiker trifft jedoch nur Abs. 2 Nr 7c zu: "Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" zu. Mit anderen Worten, nur für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken darf und muss sogar mit 7 % Mehrwertsteuer besteuert werden. Zusätzlich können alle Nebenleistungen, wie Reinzeichnung oder Equipment, die zur Hauptleistung gehören, also der Einräumung der Nutzungsrechte, mit 7 % besteuert werden. Nicht dieser Klausel unterliegende Leistungen aber, wie einen nachträglichen Auftrag zur Erstellung eines Aufklebers oder "noch eben schnell ein

Plakat machen" wird mit 16 % besteuert. Natürlich müssen beide Mehrwertsteuersätze in einer Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Was ist urheberrechtlich geschützt?
Doch was so einfach klingt, ist komplizierter als man denkt. Denn die Frage "Was ist eigentlich urheberrechtlich geschützt" beschäftigt gerade bei Grafikern nicht nur die Gerichte (siehe auch Thema
"Schutz der eigenen Leistungen") , sondern auch die Finanzämter. Während daher einige Finanzämter sowohl Logos, Grafiken als auch selbstgestaltete Webseiten als urheberrechtlich geschützt ansehen, orientieren sich andere Finanzämter an der gängigen deutschen Rechtsprechung und sehen Werbegrafiken (dazu zählen auch Logos und andere Gebrauchsgrafiken) nicht als urheberrechtlich geschützt an. Und was nicht geschützt ist, kann auch keine Nutzungsrechte eingeräumt bekommen. Ergo dürfen keine 7 % auf der Rechnung angegeben werden.
Also immer 16 % angeben?
Wer jetzt allerdings denkt, dann sollte man doch einfach immer 16 % angeben, der kann sich damit viel Ärger einhandeln. Denn auch wenn von den Nutzungsrechten in der Rechnung gar nicht die Rede ist, können nach Umsatzsteuerrichtlinie 168 Abs. 22-23 auch dann 7 % angesetzt werden, wenn der "bestimmungsmäßige" Gebrauch des gelieferten Werkes ohne die Übertragung der Nutzungsrechte nicht möglich ist. So kann eine "mit gestalterischer Schöpfungshöhe" ausgestattete Website nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Nutzungsrechte daran auch weitergegeben wurden. Voraussetzung dafür ist natürlich wiederum, dass sie dem urheberrechtlichen Schutz überhaupt unterliegt. Hier ist am besten, jeder fragt bei seinem Finanzamt nach, wie es dort gehandhabt wird: Unterliegen dort auch die Arbeiten von Grafik-Designern dem in §12 des Umsatzsteuergesetz genannten Urheberrechtsgesetz oder nicht? Wer nämlich die falschen Steuersätze angibt, läuft Gefahr, dass das Finanzamt den Restbetrag nachträglich einfordert. Dann muss man seinen Kunden entweder eine korrigierte Rechnung senden oder den Betrag aus der eigenen Tasche zahlen. Beides verursacht Ärger und Arbeit.
Pauschalpreis als Vorteil?
Fein raus ist, wer verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen zu einem Pauschalpreis berechnet. Hier muss die Mehrwertsteuer angesetzt werden, die der Hauptleistung entspricht. Wer also ein bestehendes Layout überarbeitet,

reinzeichnet und im Zuge dessen noch neues Logo gestaltet, dafür aber einen Pauschalpreis mit dem Auftraggeber vereinbart hatte, berechnet diesen mit 16 %, da die Nutzungsrechte am Logo nur eine Nebenleistung in diesem Fall sind. Außer aber, dass man sich damit eine Berechnung erspart, hat man über den Pauschalpreis keine weiteren Vorteile. Letzten Endes macht es nämlich keinen Unterschied, ob man 7 % oder 16 % Mehrwertsteuer erhebt - außer natürlich für das Finanzamt, das hier sehr deutlich unterscheidet. Sie als Grafiker aber dürfen immer nur Ihre Vorsteuer behalten. Und auch für Ihre Kunden ist es unerheblich, ob Sie 7 % oder 16 % ansetzen, denn für jeden Betrieb ist die Mehrwertsteuer ein durchlaufender Posten. Letztendlich liegt es also an Ihrem Finanzamt, welche Mehrwertsteuersätze Sie auf welche Leistung ansetzen müssen. Fragen Sie also im Zweifelsfall einfach einmal bei Ihrem Finanzamt nach, welche Leistungen dem Urheberrecht seiner Meinung nach für Grafiker unterliegen. Ebenfalls behilflich bei Fragen rund um den richtigen Steuersatz ist die
Allianz Deutscher Designer (AGD), die sich bereits seit 1982 mit diesem Thema befasst.
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