Das europäische Designrecht


Die EU hat ihren Mitgliedsstaaten aufgetragen, ein einheitliches europäisches Designrecht umzusetzen. In Deutschland ist das bereits passiert – so profitieren Designer davon.


10. April 2008


Bis zu 25 Jahre Schutz für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet das europäische Designrecht den Kreativen. Die Eintragung eines Musters kostet jedoch. Nicht geschützte Muster stehen alternativ bis zu drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung unter Schutz. Bei einer Nachahmung fällt die Beweisführung aber deutlich schwerer.

Einheitliche RechtslageEinheitliche Rechtslage
Seit dem Jahr 2002 gibt es EU-weit ein einheitliches Designrecht, das von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden musste. In Deutschland ist das durch eine Gesetzesnovelle bereits 2004 geschehen. Der Vorteil: Europaweit gilt das gleiche Recht, dadurch ist die Rechtslage einheitlich. Das ist besonders wichtig, wenn Projekte grenzüberschreitend durchgeführt werden.

Unterschiede im Schutz
Wesentlich an diesem europäischen Designrecht ist, dass es zwischen nicht eingetragenen und eingetragenen Geschmacksmustern unterscheidet. Der Schutz für nicht eingetragene Muster beginnt ab dem Tag der Veröffentlichung – beispielsweise im Internet oder als Druck. Voraussetzung ist, dass das Projekt europaweit einsehbar ist. Der Schutz gilt für drei Jahre und bezieht sich auf Nachahmungen ohne große Abweichungen vom Original. Wer jedoch gegen ein Imitat klagt, muss beweisen, dass der Nachahmer das ursprüngliche Design gekannt hat. Meist ist das jedoch schwierig.

Eingetragene Muster
Deutlich besser ist der Schutz daher bei eingetragenen Mustern. Zuständig ist das so genannte Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz im spanischen Alicante oder das nationale Markenamt . Es leitet die Anfragen dann nach Spanien weiter. Eingetragene MusterGeschützt werden können Layouts und grafische Symbole, aber keine Software. Webdesign kann jedoch ebenfalls geschützt werden, wenn das Design neu und innovativ ist. Werden alle Verlängerungsoptionen genutzt, kann der Schutz auf insgesamt 25 Jahre ausgedehnt werden. Im Gegensatz zu nicht geschützten Mustern muss der Designer bei einer Schutzverletzung auch nicht beweisen, dass ein Nachahmer die Vorlage gekannt hat.

Ablauf der Eintragung
Die Anmeldung bei den genannten Ämtern muss beinhalten, für welchen Zweck das Design später genutzt werden soll. Ansichten sind beizufügen. Außerdem muss das Projekt in vorgegebenen Kategorien klassifiziert werden. Wer in Deutschland bereits ein Geschmacksmuster angemeldet hat, kann das binnen sechs Monaten rückwirkend auf ein europäisches Muster ausdehnen. Die Muster werden in einem Register öffentlich gemacht. Ist das nicht gewünscht, kann die Veröffentlichung für zweieinhalb Jahre verdeckt gehalten werden. Die Beantragung ist auch online bei den genannten Ämtern möglich.

Kosten der Eintragung
Kosten der Eintragung Die Kosten der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gliedern sich in drei Teile: Eintragungs-, Bekanntmachungs- und Aufschiebegebühren. Es sind Einzel- und Sammelanmeldungen möglich. Eine Einzelanmeldung ohne Antrag auf Aufschiebung kostet beispielsweise 230 Euro Eintragungsgebühr und 120 Euro Bekanntmachungsgebühr; zusammen also 350 Euro. Die Aufschiebegebühr beträgt 40 Euro. Sie wird am Ende des Aufschiebungszeitraums fällig. Die Verlängerungen des Schutzes kosten 90 Euro für die erste Fünfjahres-Verlängerung, 120 Euro für die zweite, 150 Euro für die dritte und 180 Euro für die vierte und letztmögliche Verlängerung von fünf Jahren.



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