Wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks verweigert, gibt es gesetzlich verankerte Verhaltensregeln, wie man dennoch zu seinem Honorar gelangt ...
26. April 2007
Es ist leider trauriger Grafikeralltag: Der Auftrag ist fertig gestellt, die Flyer oder Visitenkarten könnten zum Druck, doch der Kunde weigert sich, die Abnahme vorzunehmen. Es würde noch etwas fehlen oder derzeit könne man noch nicht ermessen, ob das alles so richtig sei. Es gibt viele Methoden, um die Abnahme hinauszuzögern oder zu verweigern - und damit auch das fällige Honorar. Im schlimmsten Fall stellt sich der Auftraggeber einfach tot. Der Gesetzgeber aber nennt eindeutige Verhaltensregeln, wie derart um ihren Lohn Geprellte dennoch zu ihrem Recht kommen können.
Vertragsschluss
Oft verweisen säumige Kunden nach Auftragsabschluss darauf, dass sie doch gar keinen Auftrag erteilt hätten - schon gar nicht in einem solchen Umfang oder in dieser Art. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Grafiker kommt aber auch dann zustande, wenn der Kunde allein durch "schlüssiges Verhalten" zeigte,

dass er den Auftrag vergeben will. Schickte der Auftraggeber daher Bilder und Texte, wird daraus im Regelfall klar, dass er wollte, dass der Grafiker seine Arbeit aufnimmt und die Broschüre oder den Flyer gestaltet und setzt. Trotzdem ist es unbedingt ratsam, im Vorfeld alle geführten Beratungsgespräche aus dem Gedächtnis heraus zu protokollieren und abzuheften - idealerweise versendet man eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen nach Vertragsschluss als so genanntes "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" anschließend an den Vertragspartner. Zudem kann womöglich mithilfe von gespeicherter E-Mail-Korrespondenz vor Gericht bewiesen werden, dass der Auftrag genau den Absprachen gemäß ausgeführt wurde. Dann steht das Recht auf der Seite des Auftragnehmers, denn dieser kann belegen, dass es zwischen ihm und dem Auftraggeber einen abgeschlossenen Vertrag gibt.
Vergütung bei Abnahme
Geht es dann darum, ob und in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung fällig wird, greift § 641 Abs. 1 BGB: "Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt,

so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten." Die Abnahme ist also tatsächlich erforderlich, solange nichts anderes vereinbart wurde. Werden einzelne Teile eines Werkes separat abgenommen, kann hierfür ein anteiliges Honorar in Rechnung gestellt werden. Mit anderen Worten: Soll im Zuge der Erstellung eines Flyers auch ein neues Logo entworfen werden und ist dieses vom Auftraggeber abgenommen, kann man auch die Arbeit am Logo separat in Rechnung stellen. Letztlich bleibt nur der Weg über Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine (schriftliche) Vertragsklausel, in der festgehalten wurde, dass anteilige Honorare fällig werden (mehr zu AGB und Verträgen lesen Sie
hier).
Auftraggeber verweigert die Abnahme
Eine Ausnahme der "Fälligkeit bei Abnahme" ergibt sich jedoch, wenn sich der Besteller einfach weigert, das Werk abzunehmen. Das kommt leider immer wieder vor, da viele Auftraggeber meinen, so die Zahlung verschieben oder ganz umgehen zu können. Doch der Grafiker muss diesem Verhalten nicht bedingungslos zustimmen.

Er kann dem Kunden vielmehr eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Diese muss realistisch und den Umständen entsprechend gestaltet sein. Ist sie zu kurz gesetzt, wird automatisch eine angemessene Frist gültig. Am besten erfolgt die Fristsetzung aus Beweisgründen schriftlich und per Einschreiben.
Verstreicht die Frist dann ungenutzt, gilt das Werk auch ohne eigentliche Abnahme als abgenommen (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vergütung wird somit nach Fristablauf fällig und der Grafiker kann die entsprechende Rechnung stellen. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Werk mangelhaft ist und der Auftraggeber mit dem Hinweis auf die Mangelhaftigkeit eine Abnahme verweigert. Wegen kleiner und unbedeutender Mängel kann er die Abnahme jedoch nicht verweigern (mehr zum Begriff "Mangel" erfahren Sie
hier).
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