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Gültigkeit von AGBs Gerade aber wegen der Vorformulierung dieser Vertragsbedingungen könnten Vertragspartner benachteiligt werden. Deshalb legt das AGB-Recht fest, wann AGBs gültig sind und was darin vereinbart werden darf. So sind viele in einem Individualvertrag durchaus mögliche Vereinbarungen in AGBs nicht zulässig, z.B. der absolute Haftungsausschluss oder Änderungsvorbehalte. Auch kurzfristige Preiserhöhungen, Leistungsverweigerungsrechte oder Vertragsstrafen können nicht durch die AGBs abgedeckt werden (mehr dazu in den § 306 bis 309 BGB). Hier ist wieder die Individualabrede vorzuziehen, die laut § 305b Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat. Wichtig bei AGBs aber ist auch, dass sie nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn man den Vertragspartner ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dieser davon Kenntnis nehmen konnte und damit einverstanden ist. Erst im Bestätigungsschreiben auf die AGBs hinzuweisen ist deshalb unzulässig. In diesem Fall muss das Schreiben nochmals vom Auftraggeber rückbestätigt werden - womit er sein Einverständnis zur Einbeziehung der AGBs in den Vertrag erteilt. Regelungen durch AGBs Was aber sollte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformuliert werden und wozu? Der Grund für AGBs liegt auf der Hand: Sie können Ihrem Kunden damit eindeutig kommunizieren, wie Ihre Vertragsbedingungen sind. Geregelt werden können über die AGBs unter anderem:
Transparenz und Absicherung Nutzen Sie deshalb AGBs in Ihrem geschäftlichen Alltag, um sich weiter abzusichern und dem Kunden Ihre Dienstleistung noch besser zu vermitteln. Denn mit AGBs wissen beide Parteien, unter welchen Bedingungen das Geschäft abgeschlossen wurde. Je deutlicher deshalb Ihre AGB-Klauseln formuliert sind, umso mehr sind sie im Falle eines Falles abgesichert. Bedenken Sie bei der Formulierung der Klauseln allerdings auch, dass eine über die rechtlichen Bestimmungen hinausgehende Klausel gesamt unwirksam wird! Oder wie es Otto, Koch und Rüdlin in ihrem Buch schreiben: "Es gibt keine Reduzierung der gewünschten Klausel auf das 'eben noch Zulässige'." Dennoch bleibt der Vertrag gültig, wenn eine der Bestimmungen unwirksam ist (§ 306 BGB), außer der Vertrag im Ganzen bedeutet eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Schreiben Sie deshalb Ihre Formulierungen nicht einfach von Kollegen ab, sondern studieren Sie entweder zunächst das BGB oder holen Sie sich Rat bei einem Rechtsanwalt oder einem Berufsverband wie der Allianz deutscher Designer (AGD). Als kleine Richtlinie finden Sie nachfolgend jedoch einige Punkte, sie Sie unbedingt aufnehmen sollten. Lieferungsbedingungen Sie sollten auf alle Fälle Ihren Bearbeitungszeitraum eindeutig definieren, denn ist laut § 271 BGB " eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken." Mit anderen Worten: Wurde keine Zeit festgelegt, kann der Kunde die sofortige Durchführung verlangen. Legen Sie deshalb einen Abgabezeitraum ebenso fest wie die Einhaltung von Fristen durch den Auftraggeber, beispielsweise wenn dieser Vorlagen liefern muss oder Texte. Seien Sie dabei möglichst genau und legen Sie Fristen in Tagen oder Wochen für jeden Entwicklungsschritt (Entwürfe, Freigabe, Durchführung, Endversion etc.) fest. Wichtig ist dabei auch, dass dem Kunden eindeutig seine Mitwirkungspflicht dargelegt wird. Dies bezieht sich nicht nur auf die Lieferung möglicher Inhalte, sondern auch wie diese anzuliefern sind (in "elektronisch verwertbarer Form. Werden die Vorlagen in anderer Form geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten"). So kann Ärger wegen zusätzlicher Berechnung von nachbearbeitetem Bildmaterial vermieden werden und der Kunde weiß, was er zahlen muss. Zahlungsbedingungen Legen Sie in den AGBs möglichst eine Stundensatzregelung nieder. Will der Kunde dann eine Festpreisregelung, kann diese in einer Individualvereinbarung getroffen werden. Wirklich wirtschaftlich ist dies aber nur, wenn Sie den genau zu diesem Festpreis möglichen Leistungsumfang so genau wie möglich definieren und Abweichungen davon dann als Sondervereinbarung festhalten. Wann das Honorar dann fällig ist, regelt § 641 BGB: "Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten." In den AGBs können Sie aber verankern, dass das Honorar bereits nach Bereitstellung der Leistung fällig wird. Sie müssen dann nur noch die Rechnung dazu schreiben. Otto, Koch und Rüdlin schlagen dazu folgende Formulierung der Klausel vor: "Die Hälfte des Honorars wird mit Bestätigung des Entwurfskonzeptes fällig, die zweite Hälfte mit Abnahme oder vier Wochen nach Übergabe, wenn die Gründe der Nichtabnahme nicht bezeichnet werden." Mängelhaftung und Haftungsmilderung Wichtig ist diese vor allem, wenn der Auftraggeber Dutzende von Korrekturläufen durchzieht, ohne dass dafür eine Vereinbarung getroffen wurde. Deshalb sollte die genaue Beschreibung des Auftragsumfangs Pflicht für jeden Grafiker sein, denn § 633 BGB besagt, dass ein Werk frei von Sachmängeln ist, "wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat". Legen Sie deshalb schon bei Vertragsschluss fest, was Ihre Leistung umfasst (z.B. maximal zwei Korrekturläufe). Dennoch lässt sich durch AGBs nicht jede Haftung ausschließen. Der oft verwendete Satz "Der Auftragnehmer haftet nur für groben Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" wird durch § 309 BGB unzulässig und damit unwirksam. Dennoch sollte man sich absichern, indem man die Höhe der Haftung auf die im Vertrag niedergelegten Leistungen beschränkt, die bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar waren. Das ist meist die dreifache Vertragssumme. Außerdem sollten Sie sich dagegen absichern, dass Dritte Sie in Anspruch nehmen, weil Inhalte des Kunden rechtswidrig sind. Der Auftraggeber sollte den Grafiker oder die Agentur in einem solchen Fall von der Haftung freistellen. Urheber/-Nutzungsrechte Für Grafiker besonders wichtig ist die Einräumung von Nutzungsrechten. Beachten Sie dabei jedoch, dass Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 5 UrhG sich nach dem Vertragszweck bestimmen. Während deshalb die Gestaltung eines Flyers nicht die Umsetzung im Web einschließt, ist das Nutzungsrecht für ein Logo umfassend, da es überall benutzt werden können muss. Allerdings ist mitunter strittig, ob und wie man überhaupt Nutzungsrechte an grafischen Arbeiten übertragen kann (siehe auch "Nutzungsrecht und Werbegrafik"). Räumen Sie deshalb am besten in Ihren AGBs Nutzungsrechte ein, "sofern an den Leistungen des Auftragnehmers Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen." So gehen Sie auf Nummer sicher, dass wenn Ihr Werk durch das Urheberrecht geschützt ist auch Honorare für die Übertragung der Nutzungsrechte bezahlt werden. Rechte Dritter Auch vor Ansprüchen Dritter sollten Sie sich absichern, indem Sie vertraglich festlegen, dass alle von Dritten erworbenen Rechte - beispielsweise an Bildern - an Ihren Auftraggeber übergehen. Zudem ist der Grafiker laut § 633 BGB dazu verpflichtet, die Rechte an allen verwendeten Bestandteilen zu beschaffen, um einem "Sach- und Rechtsmangel" vorzubeugen. Die Kosten dafür aber muss der Grafiker nicht übernehmen, sie lassen sich in den AGBs eindeutig auf den Auftraggeber abwälzen und sollten als Fremdkosten weitergereicht werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand - Abwehrklausel Bleibt ein Kunden Ihnen Geld schuldig, müssten Sie ihn an dem für ihn zuständigen Amtsgericht verklagen. Wollen Sie jedoch Zeit und Kosten für die Herumfahrerei sparen, legen Sie fest, dass der "Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers ist". Dies gilt allerdings nur, wenn Ihr Auftraggeber niedergelassener Kaufmann ist. Die Klausel wird darüber hinaus unwirksam, wenn Ihr Auftraggeber eine ebensolche Klausel in seinen AGBs stehen hat. Dagegen können Sie sich jedoch mit einer so genannten "Abwehrklausel" schützen, denn schließlich könnten sich auf diese Weise nahezu alle AGB-Klauseln gegenseitig aushebeln lassen. Die Abwehrklausel könnte dabei heißen "Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil". Bestätigt der Kunde dann allerdings den Auftrag, in dem ausdrücklich auf Ihre AGBs mit der Abwehrklausel hingewiesen wurde und nennt seine AGBs wiederum als Rechtsgrundlage, ist die gesetzliche Regelung eindeutig: Der Kunde war mit Ihren AGBs nicht einverstanden und so hat man sich nicht geeinigt - die AGBs wurden damit beiderseits nicht zum Vertragsbestandteil. Dennoch kann eine Abwehrklausel vorbeugend helfen. Weitere Informationen zu AGBs und anderen rechtlichen Grundlagen für Grafiker erhalten Sie im Buch "Recht für Grafiker und Webdesigner" der LASERLINE-Dozenten Uwe Koch, Dirk Otto und Mark Rüdlin. Oder direkt im Seminar "Recht für Grafiker - Verträge über Kreativleistungen" mit Rechtsanwalt Uwe Koch, das am 28.9.2007 in der LASERLINE Academy stattfindet.
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