Wer Aufträge an Werbe- und PR-Agenturen vergibt, muss Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten. Wird dies versäumt, drohen Säumniszuschläge und Nachforderungen.
06. Dezember 2007
Selbstständige Künstler und Publizisten sind günstig über die Künstlersozialkasse versichert: Sie zahlen nur die Hälfte der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die andere Hälfte wird vom Bund und von den abgabepflichtigen Unternehmen aufgebracht. Wer daher Künstler oder Publizisten beschäftigt, ist zur Abgabe verpflichtet - das ist vielen nicht klar.
Was ist die Künstlersozialkasse?

Die
Künstlersozialkasse ist eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes mit Sitz in Wilhelmshaven. Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse fungiert als "Verrechnungsstelle" zur Umsetzung dieses Gesetzes. Das bedeutet, sie verwaltet die Angelegenheiten der Versicherten. Das Gesetz entlastet aber nicht nur die freischaffenden Künstler und Publizisten. Es sieht auch vor, dass die zweite Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, die die Versicherten nicht selbst bezahlen, von solchen Unternehmen finanziert werden, die selbstständige Künstler und Publizisten beschäftigen. Sie müssen eine Abgabe auf das Honorar an die Künstlersozialkasse leisten.
Für was muss gezahlt werden?

Diese Abgabe - derzeit sind es 5,1 Prozent, 2008 werden es 4,9 Prozent sein - muss auf jedes Honorar eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten gezahlt werden, den das Unternehmen beschäftigt hat. Vielen Firmen ist gar nicht klar, dass sie der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse unterliegen: Abgabepflichtig ist zum Beispiel auch, wer "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Publizisten oder Künstler beziehungsweise Werbe- und PR-Agenturen vergibt. Unter "nicht nur gelegentlich" fällt bereits ein Auftrag pro Kalenderjahr. Das heißt zum Beispiel: Wird der Internetauftritt eines Unternehmens von einem freischaffenden Grafik-Designer gestaltet, muss bereits die Abgabe an die Künstlersozialkasse gezahlt werden.
Welche Pflichten haben Unternehmer?
Unternehmer, die selbstständige Künstler und Publizisten beschäftigen, unterliegen mehreren Pflichten: der Melde-, Aufzeichnungs-, Zahlungs- und Vorlagepflicht. Die Meldepflicht besagt, dass Unternehmer sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden haben, sofern sie abgabepflichtig sind. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder Fax erfolgen. Laut Zahlungspflicht haben abgabepflichtige Unternehmen dann eine monatliche Vorauszahlung zu leisten. Bis zum 31. März können die Firmen alle gezahlten Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse melden, so dass eine Abrechnung erstellt wird. Auf Basis dieser Abrechnung wird die Höhe der neuen Vorauszahlungen festgelegt. Durch die Aufzeichnungspflicht wird sichergestellt, dass das Unternehmen alle gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten dokumentiert. Die Vorlagepflicht wiederum gewährleistet, dass diese Unterlagen auf Verlangen der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?

Wer die Abgabe versäumt, geht ein hohes Risiko ein: Seit Juli 2007 übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Arbeitgeberprüfung. Da bislang wenig abgabepflichtige Eigenwerber bei der Künstlersozialkasse gemeldet sind, gerät gerade diese Zielgruppe ins Visier. Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben, erhalten Prüfungsbescheide und werden nachdrücklich zur Zahlung aufgefordert. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich oder werden falsche Angaben gemacht, drohen Säumniszuschläge und Nachforderungen - Unwissen über die Abgabe schützt davor nicht. Nicht gestattet ist es übrigens, die Abgabe an die Künstlersozialkasse mit dem Honorar der freien Künstler und Publizisten zu verrechnen und sie sich so "wiederzuholen".
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